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30.11.2021

Novelle des Telekommunikationsgesetzes: Generelle Umlagefähigkeit von TV-Kosten auf Mieter wird abgeschafft

Morgen tritt das neue Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) in Kraft. Verbrauchern wird damit zum ersten Mal ein Recht auf schnelles Internet zugesprochen. Ein Anspruch auf bessere Festnetzverbindungen wird voraussichtlich Mitte 2022 folgen. Außerdem wird durch das sogenannte Glasfaserbereitstellungsentgelt die generelle Umlagefähigkeit des TV-Anschlusses über die Nebenkostenabrechnung abgeschafft. Das neu eingeführte Glasfaserbereitstellungsentgelt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen umlagefähig. Dabei muss beispielsweise sichergestellt sein, dass der Mieter in der Wahl seines Anbieters für einen Glasfaseranschluss frei ist.

„Auch nach der Änderung des Telekommunikationsgesetzes sollte die gute TV-Versorgung der Bewohner weiterhin im Vordergrund stehen. Grundsätzlich gilt: Die bestehenden Produkte und Vertragsmodelle sind weiterhin gültig. In vielen Mehrfamilienhäusern wurden bis dato die TV-Kosten über die Betriebsnebenkosten abgerechnet. Das ist für viele Bewohner und auch Vermieter ein bequemer und preiswerter Weg der TV-Versorgung. Die Abschaffung der Umlageoption bei der Glasfaserinfrastruktur kann für einige Mieter jedoch zukünftig eine höhere Belastung bedeuten – also genau das Gegenteil dessen, was eigentlich bezweckt werden soll“, erklärt Dr. Christian Osthus, Justitiar des Immobilienverbands IVD l Die Immobilienunternehmer. „In der Praxis wird sich der gesetzgeberisch verordnete Umbruch nur durch ein gutes Zusammenspiel von Eigentümern, Hausverwaltungen, aber vor allem Netzbetreibern bewältigen lassen“, kommentiert Osthus.

Für die Abschaffung der Umlagefähigkeit ist grundsätzlich unerheblich, ob Signale über Hausverteilanlagen aus Kupfer-, Koaxialkabeln oder via Glasfaser übertragen werden. Gemeinschaftliche Sat-Anlagen sind nach dem neuen Gesetz auch nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Für neugebaute Hausverteilnetze entfällt die Umlagefähigkeit, wenn diese nach dem 1. Dezember 2021 errichtet oder fertiggestellt werden. Für Bestandsimmobilien gilt eine Übergangsfrist. Erst ab dem 1. Juli 2024 können die TV-Kosten für Bestandskunden nicht mehr wie bisher auf die Mieter umgelegt werden. Im Gegenzug erhalten Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht des TV-Bezugsvertrages, mit dem der Vertrag zum Ablauf des 30. Juni 2024 gekündigt werden kann.

Der IVD l Die Immobilienunternehmer warnt vor dem Hintergrund der Übergangszeit davor, dass bei einer Vielzahl der Verträge zwischen Vermietern und Netzbetreibern für Millionen von Mietern dennoch ein vertragsrechtliches Chaos ausgelöst werden könnte. Auch bei Neuverträgen beziehungsweise bei Fertigstellung der Hausverteilanlage nach dem 1. Dezember 2021 können weiterhin Mehrnutzerverträge vereinbart werden. Die TV-Kosten können dann zwar nicht mehr über die Betriebsnebenkosten abgerechnet werden, aber es gibt andere Möglichkeiten für die Weiterberechnung, wie zum Beispiel den Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit den Mietern oder eine Erhöhung der Kaltmiete.

Quelle: Immobilienverband Deutschland - IVD, Berlin, 30. November 2021 (MBA)



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