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27.05.2020

Mietpreisbremse gemäß Landesverordnung Baden-Württemberg

Der Ministerrat hat am 26. Mai 2020 die neue Mietpreisbremse für 89 Städte und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten beschlossen. In der Folge darf die Miete in diesen Gebieten zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen. Das Mietrechtsnovellierungsgesetz sieht jedoch Ausnahmen bei Neubauten und bei umfassend sanierten Wohnungen vor.

Die Mietpreisbremse umfasst 89 Städte und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Bezogen auf die Einwohnerzahl repräsentieren diese rund 36 Prozent der Bevölkerung. Von den zuvor 68 Gemeinden in der bisherigen Gebietskulisse fallen 31 weg und 52 kommen neu hinzu. Die Vorgängerregierung hatte die Begründung der Verordnung bei deren Erlass im November 2015 nicht veröffentlicht. Dieser Formfehler führte dazu, dass das Landgericht Stuttgart die Verordnung im Nachhinein für unwirksam erklärte.

Diese sogenannte „Gebietskulisse“ von 89 Städten und Gemeinden wurde nach landesweit einheitlichen Kriterien ermittelt. Dazu hatte ein Gutachterbüro umfangreiche Daten aller 1.101 Gemeinden ausgewertet. In einem ersten Schritt anhand von Berechnungen zum Wohnungsversorgungsgrad (Verhältnis des Wohnungsbestandes zu Wohnhaushalten) und in einem zweiten Schritt anhand der sog. Warmmietenbelastungsquote (Anteil der Warmmiete am monatlichen Haushaltsnettoeinkommen) der jeweiligen Stadt oder Gemeinde im Vergleich zum Landesdurchschnitt. Detaillierte Informationen können der amtlichen Verordnungsbegründung samt Anlage entnommen werden.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, Stuttgart, 27.05.2020 (MBA)

 PM_161_Anhang_Gebietskulisse.pdf
 Mietpreisbegrenzungsverordnung_BW_21_09_1.pdf


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