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· Immobilienmarkt-Erfahrung in der Region seit 198
Die meisten Länder, die von der Öffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG Gebrauch machen, werden ein „flächenfokussiertes“ Modell einführen, bei dem die Lage des Grundstücks keine oder nur eine sehr geringe Rolle spielt. Einige Länder wollen vom Prinzip her das Bundesmodell einführen, für Wohngrundstücke jedoch abweichende Steuermessbeträge einführen. Hierdurch soll das Wohnen steuerlich entlastet werden. In Baden-Württemberg soll ausschließlich der Bodenwert maßgeblich sein.
Die abweichenden Gesetze der Bundesländer
Gründe für die abweichenden Regelungen
Die bundesgesetzliche Regelung der Grundsteuer überzeugt viele nicht. Die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte ist kompliziert und für die meisten Menschen nicht nachvollziehbar. Durch den Arbeits- und Rechenaufwand wird auch keineswegs eine erhöhte Gerechtigkeit erreicht, weil die Grundsteuerwerte aufgrund der mehrfachen Typisierungen mit den tatsächlichen Verkehrswerten nichts zu tun haben und vor allem die Wertunterschiede zwischen den Grundstücken nicht realitätsgerecht abbilden. Die Forderung des BVerfG ging aber gerade dahin, dass bei einer wertbasierten Bemessungsgrundlage die Wertrelationen zwischen den Grundstücken realitätsgerecht wiedergeben werden müssen. Wenn der Gesetzgeber als Steuergegenstand den Wert des Grundstücks bestimmt, muss er nach der Entscheidung des BVerfG dieses Ziel bei Ausgestaltung der Steuer folgerichtig und konsequent verfolgen. Die genaue Bestimmung des Grundstückswerts stößt aber zwangsläufig an Grenzen, weil die Erhebung der Grundsteuer ein Massenverfahren ist und nicht zu arbeitsaufwändig sein darf, damit bei der geringen Höhe der Steuer noch ein Ertrag übrig bleibt. Ob die bundesgesetzliche Neuregelung der Grundsteuer den Anforderungen des BVerfG genügt, ist daher zweifelhaft.
Einige Bundesländer haben daher von Anfang an darauf hingewiesen, dass das BVerfG nicht verlangt, dass die Grundsteuer weiterhin wertabhängig sein muss. Der Gesetzgeber dürfe auch einen anderen Steuergegenstand bestimmen, wenn dieser sachgerecht sei. Voraussetzung sei lediglich, dass dieser Steuergegenstand bei Bemessung der Grundsteuer folgerichtig umgesetzt werde. Dies sei bei einem wertabhängigen Modelle wegen der erforderlichen Typisierungen kaum möglich. Insbesondere von Bayern wurde daher ein Modell vorgeschlagen, das ausschließlich auf die Flächen des Bodens und des Gebäudes abstellt. Dies entspreche dem Äquivalenzprinzip, nach dem die Grundsteuer einen Ausgleich für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Infrastruktur durch die Nutzung des Grundstücks darstellt. Die Flächen des Bodens und des Gebäudes seien aber ein guter Indikator für das Ausmaß der Nutzung des Grundstücks.
Nach derzeitigem Stand werden nur 7 der 16 Bundesländer das Bundesmodell anwenden. Dies sind die Länder Berlin, Thüringen, Rheinland Pfalz, Bremen, Sachsen-Anhalt, Schleswig Holstein und Brandenburg. Die übrigen Bundesländer haben eigene Modelle entwickelt oder sich noch nicht entschieden. Die Länder Nordrhein Westfalen Mecklenburg-Vorpommern wollen erst im Laufe des Jahres 2021 über eine Nutzung der Öffnungsklausel entscheiden.
Baden-Württemberg
Bodenwertmodell
Baden-Württemberg will von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und hat am 28. Juli 2020 als erstes Bundesland sein eigenes Modell vorgestellt. Maßgeblich soll ausschließlich der Bodenwert des Grundstücks sein, während die Bebauung unberücksichtigt bleibt. Die Steuermesszahl soll nach der Art der Nutzung des Grundstücks modifiziert werden: für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke soll es einen Abschlag geben. Der Vorteil des Modells soll darin bestehen, dass die Bebauung und Schaffung von Wohnraum keine höhere Besteuerung auslöst. Zugleich soll dadurch ein Anreiz ausgeübt werden, brachliegende Grundstücke mit Wohnungen zu bebauen. Allerdings werden steigende Grundstückspreise zu einem ständigen Anstieg der Grundsteuer führen. Fraglich ist, ob es mit dem Gebot der Gleichbehandlung vereinbar ist, die Bebauung eines Grundstücks bei seiner Bewertung außer Acht zu lassen, obwohl der Wert eines Grundstücks durch die Bebauung natürlich steigt.
Weitere Informationen: https://ivd.net/presse/
Quelle: Auszüge aus der Pressemeldung Immobilienverband Deutschland - IVD, Berlin, 15.02.2021 (MBA)
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