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27.03.2020

Wichtige Schutzmaßnahmen für private Kleinvermieter und kleine Immobilienunternehmen fehlen noch

„Die Kündigungsschutzmaßnahmen für Mieter sind wichtig und richtig. Gleichwohl darf die Rettung der Mieter nicht bei den Vermietern abgeladen werden. Der Kleinvermieterschutz kommt derzeit zu kurz. Private Kleinvermieter dürfen nicht zu den großen Verlierern der Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise werden.“ Das sagt Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD, heute nach der Verabschiedung des umfangreichen Corona-Hilfspakets im Bundesrat.


Schick sieht durch die jetzt beschlossenen Rettungsmaßnahmen viele Kleinvermieter existentiell gefährdet. „Wenn Millionen von Mietern durch die Corona-Krise nur noch begrenzt mietzahlungsfähig sind, Mietausfälle gestundet und in zwei Jahren zurückgezahlt werden können, kann das viele Kleinvermieter in akute Existenznot bringen. Vor allem auch dann, wenn je nach aktueller Lage die Kündigungsbeschränkungen noch ausgedehnt werden könnten. Das ist laut Gesetz lediglich durch eine Verordnungsermächtigung längstens bis zum 30. September 2020 ohne Zustimmung des Bundesrates möglich. Eine Verlängerung würde die existentielle Gefahr für die Vermieter weiter erhöhen. Denn neben den Einbußen bei den Mietennahmen laufen die Betriebsausgaben, dringende Reparaturen oder auch Kreditzahlungen weiter. Hier sollte es Härtefallregelungen in Form eines staatlichen Wohnfonds geben, der die kleinen Privatvermieter absichert. Mieter mit herben Einkommensverlusten könnten auf den Sonderfonds zugreifen, über den dann der Privatvermieter die dringend benötigten Gelder erhält. Das wäre ein Weg, den die Bundesregierung in Erwägung ziehen sollte. Keiner darf seine Wohnung verlieren - weder Mieter noch Vermieter“, so der IVD-Präsident.

Eine Schwachstelle in dem Hilfspaket sieht Schick bei der gesetzlichen Stundung von Darlehensforderungen. Eine Neuregelung sieht vor, dass Darlehensforderungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, kraft Gesetzes für drei Monate gestundet werden können. Die Regelung gilt sowohl für Zinsen als auch für Tilgungsleistungen. Diese Regelung zu den Darlehensverträgen gilt zwar auch für Vermieter, aber nur solange sie nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher tätig werden. Das ist der Fall, wenn die Vermietung vom Umfang her nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern noch als private Vermögensverwaltung einzuordnen ist. Hier sieht der IVD Nachbesserungsbedarf, damit auch kleinere Unternehmen geschützt werden. So sollte die Regelung zum Beispiel auch auf juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften ausgeweitet werden.

Quelle: Immobilienverband Deutschland IVD, Berlin, 27. März 2020 (MBA)



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